Folgen Sie Ihm gerne: LinkedIn Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann
Die ersten deutschen Entscheidungen zum Urheberrechtsschutz von KI-Ausgaben sind veröffentlicht. Spoiler: Keine Überraschungen. Funktioniert nur mit ausreichender menschlicher Beteiligung und erhalte Schutz. Aber die Beweislast bleibt ein interessantes Thema.
Ich habe zwei Entscheidungen des LG (Amtsgericht) Frankfurt und des OLG (Berufungsgericht) Düsseldorf der Regionalgruppe nördlich von GRUR – Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. Hier sind meine wichtigsten Erkenntnisse:
- Laut EuGH „Mio und Konektra“ hängt der Urheberrechtsschutz weiterhin davon ab, dass die (menschliche) Persönlichkeit des Autors im Werk widergespiegelt wird. Werke, die ausschließlich von KI geschaffen wurden, genießen keinen unabhängigen Urheberrechtsschutz.
- Dies wird für KI-Songtexte vom LG Frankfurt bestätigt. https://lnkd.in/dHEHp3-a
- Für KI-erstellte Bilder entschied das OLG (Berufungsgericht) Düsseldorf ebenfalls, dass sie keinen Schutz erhalten. Siehe das KI-Bild des Unterwasserhundes oben.
https://lnkd.in/d_DF8x3M - Dennoch ist ausreichende menschliche Eingabe in zwei Szenarien möglich: Im Fall der (menschlichen) Post-Adaption von KI-Ausgaben. Oder im Fall von Prompting, vorausgesetzt, die Persönlichkeit des Prompt-Autors spiegelt sich im Output wider (siehe auch OLG Düsseldorf).
- Die Beweislast, dass genügend menschlicher Einfluss vorhanden ist? Es liegt beim Urheberrechtsanspruchsteller selbst. Wenn es offensichtlich ist, dass eine KI beteiligt war – wie auf dem Bild des Unterwasserhundes. Da der Kläger die Prompts nicht vorlegte, gab es keinen Schutz für das Bild des Unterwasserhundes.
Ein großes Dankeschön an Dr. Karsten Königer für die Einladung nach Hamburg und an Dr. Andreas Bothe @HoganLovells für die Leitung meines Vortrags. Und für die tolle Menge @Bezirksgruppe Nord.