Unser Partner Prof. Dr. Jan Bernd Nordmann postet regelmäßig zu urheberrechtlichen Themen auf LinkedIn.
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Der KI-Output ist im Focus des Urheberrechts. Wann liegt eine Verletzung vor? Wer haftet? Alles gute Fragen. Ich habe versucht, sie in einem Vortrag bei der GRUR – Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. Bezirksgruppe Berlin zu beantworten. Hier die wichtigsten Punkte:
- Die Prüfung einer Verletzung im KI-Output erfolgt nach den EuGH-Kriterien aus „Mio und konektra“. Ja, falls sich urheberrechtlich geschützte Elemente im KI-Output finden.
- Für die Haftung muss zwischen unmittelbaren und mittelbaren Verursachungen unterschieden werden. Wenn das KI-System unmittelbar die Verletzung verursacht, haftet es als Täter.
- Die Unterscheidung (unmittelbare oder mittelbare Verursachung) sollte normativ danach getroffen werden, wer den Schwerpunkt des KI-Outputs bestimmt. Nach LG München in „GEMA/OpenAI“ haftet die KI als Täterin, wenn die Verletzung durch einfache Prompts wiederholbar generiert werden kann.
- Bei bloß mittelbarer Verursachung durch das KI-System sollten die in der EuGH-Rechtsprechung “YouTube/Cyando“ entwickelten Maßstäbe sowohl für die öffentliche Wiedergabe als auch für die Vervielfältigung zur Anwendung kommen.
Mehr Details? Siehe Dr. Malte Baumann/ Dr. Jonathan Pukas/ Jan Bernd Nordemann auf Deutsch GRUR 2025, 955 – und auf Englisch bei SSRN: https://lnkd.in/d8n8tHpi
Großen Dank an Tim Broecker, Schriftführer der GRUR – Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. Bezirksgruppe Berlin, und an den Vorsitzenden Stefan Dittmer, die mich eingeladen haben.