Anke Nordemann-Schiffel berät im Urheberrecht vor allem Filmproduzenten sowie wissenschaftliche und Belletristik-Verlage. „The Legal 500 – Deutschland” (2019) würdigt sie namentlich im Bereich „Entertainment und urheberrechtliche Streitigkeiten“. Zudem verfügt sie über herausragende Prozesserfahrung im In- und Ausland. Anke Nordemann-Schiffel ist Mitherausgeberin und Autorin zahlreicher Publikationen im Urheberrecht.
Litigation im Urheberrecht Exzellenz und Erfahrung
Immer häufiger ist das Urheberrecht Grundlage von Gerichtsverfahren mit hohen Streitwerten. Dabei geht es etwa um Schadenersatzzahlungen für Urheberrechtsverletzungen oder Nachforderungen im Zusammenhang mit Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten. Wir haben uns auf Urheberrecht-Litigation spezialisiert und haben in diesem Bereich langjährige rechtsanwaltliche Erfahrung.
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Unser Team
Wir sind eine auf das geistige Eigentum, vor allem auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Hier stellen wir Ihnen diejenigen unserer Anwältinnen und Anwälte vor, die besonders erfahren mit der Verteidigung von Unternehmen gegen ungerechtfertigte oder zumindest überhöhte urheberrechtliche Ansprüche sind. Wenn möglich, versuchen wir stets einen wirtschaftlich sinnvollen vorgerichtlichen Vergleich für Sie zu erreichen. In manchen Fällen ist eine effektive Verteidigung vor Gericht jedoch erforderlich.
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Dr. Anke Nordemann-Schiffel, maître en droitPartner | Attorney at Law (Germany) • Certified Copyright and Media Lawyer • Certified Industrial Property Rights Lawyer
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Dr. Stanislaus JaworskiManaging Partner | Attorney at Law (Germany)
Stanislaus Jaworski hat zahlreiche Prozesse und Vergleichsverhandlungen auf Grundlage von Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG und § 32a UrhG sowie wegen Verletzung von Urheberrechten geführt. Er hat hier besondere Expertise in den Bereichen Werbung, Merchandising, Produktdesign, Musik, Foto und Film. Stanislaus Jaworski ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen zu den Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 S.3 UrhG und § 32a UrhG sowie zu Grundlagen der Haftung wegen Urheberrechtsverletzungen.
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Dr. Julian WaiblingerPartner | Attorney at Law (Germany) • Certified Copyright and Media Lawyer
Zu den Mandanten von Julian Waiblinger im Urheberrecht zählen internationale und nationale Unternehmen und Verbände aus den Bereichen Film, Games und Software sowie Verlage und Medienagenturen. Er hat umfassende Erfahrungen mit komplexen und langwierigen Verfahren auf Grundlage von Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 S. 3 und § 32a UrhG sowie wegen der Verletzung von Urheberrechten. Julian Waiblinger ist Autor zahlreicher urheberrechtlicher Publikationen.
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Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M.Partner | Attorney at Law (Germany) • Certified Copyright and Media Lawyer • Certified Industrial Property Rights Lawyer
Als einer der führenden Urheberrechtler Deutschlands (so JUVE & Wirtschaftswoche) vertritt Jan Bernd Nordemann nationale sowie internationale Mandanten vor Gericht und in Vergleichs- und Branchenverhandlungen. Sein Track Record im Bereich der angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung sowie im Bereich der Verletzung von Urheberrechten umfasst unter anderem die Gebiete Film, Bühne, Produktdesign, Merchandising, Werbung, Foto und Kommunikationsdesign.
Er ist Mitherausgeber des Urheberrechtskommentars Fromm/Nordemann und Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin. -
Prof. Dr. Christian CzychowskiPartner | Attorney at Law (Germany) • Certified Information Technology Lawyer • Certified Copyright and Media Lawyer
Christian Czychowski berät im Urheberrecht vor allem Unternehmen im Bereich Musik, Kunst, IT und Kommunikationsdesigns. Er kommentiert die §§ 32 und 32a UrhG im urheberrechtlichen Praxiskommentar Fromm/Nordemann. „Best Lawyers” ernannte ihn zum Lawyer of the Year 2020 (IP Law Berlin) und auch das JUVE Handbuch 2019/2020 empfiehlt ihn. Er ist Honorarprofessor an der Universität Potsdam.
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Prof. Dr. Axel NordemannPartner | Attorney at Law (Germany)
Axel Nordemann berät im Urheberrecht nationale und internationale Medienunternehmen und Verlage in sämtlichen urheberrechtlichen Fragestellungen. Er hat zudem umfassende Erfahrungen in Bezug auf Ansprüche nach § 32a UrhG im Bereich des Produktdesigns, insbesondere im Automobilsektor sowie allgemein bei urheberrechtlichen Verletzungsprozessen. Er ist Mitherausgeber des Urheberrechtskommentars Fromm/Nordemann und Honorarprofessor an der Universität Konstanz.
UNGERECHTFERTIGTE ANSPRÜCHE
Ansprüche von Urhebern auf Zahlung einer weiteren Vergütung oder Schadensersatz wegen vermeintlicher Verletzung von Urheberrechten kommen für Unternehmen in der Regel überraschend. Derartige Ansprüche werden zugleich nicht selten (teilweise) zu Unrecht geltend gemacht. Gerne setzen wir unsere langjährige Erfahrung und fachliche Expertise ein, um Sie vorgerichtlich und notfalls gerichtlich zu verteidigen.
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Haftung für Urheberrechtsverletzungen kann in die Millionen gehen
Unternehmen verletzen Urheberrechte nur in den seltensten Fällen vorsätzlich. Eine Haftung auf Schadensersatz kann aber schon dann entstehen, wenn es bei Prüfung der Rechtekette zu geringen Nachlässigkeiten gekommen ist oder fahrlässiger Weise eine Vereinbarung mit einem Urheber falsch ausgelegt wurde. Verhandlungen und gerichtliche Prozesse sind stets heikel – ob wegen negativer PR oder drohender Zahlungsansprüche in erheblichem Umfang.
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Ansprüche auf Anpassung der vereinbarten Vergütung
Das Urheberrechtsgesetz sieht in den §§ 32 und 32a vor, dass Urheber in manchen Fällen – die gar nicht so selten sind – im Nachhinein eine höhere als die vereinbarte Vergütung verlangen können. Auf §§ 32, 32a UrhG basierende Prozesse werden auf Urheberseite oft besonders emotional geführt. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung können wir beurteilen, inwieweit ein vorgerichtlicher Vergleich sinnvoll oder eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist.
Vorausdenken entspannt
Wir sagen Ihnen, welche Szenarien möglich und wahrscheinlich sind. Wir kalkulieren Risiken und schlagen Lösungen/Angriffswege vor. Unser Ziel ist es, für Sie am Ende das beste Ergebnis zu erreichen – wirtschaftlich wie auch strategisch. Dabei denken wir für Sie voraus. Denn Vorausdenken entspannt.