2021

BREXIT und Marken – Was ist noch zu tun?

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von Dr. Julian Klagge

autor

Am 1. Januar 2021 ist der BREXIT Realität geworden. Die zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) vereinbarte Übergangsphase, in welcher EU-Recht weiterhin im UK fort galt, ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Mit dem Ablauf der Übergangsphase sind zahlreiche Konsequenzen für Inhaber von Unionsmarken sowie internationalen Registrierungen mit EU-Schutzerstreckung verbunden. Unionsmarken und internationale Registrierungen mit EU-Schutzerstreckung haben zum 1. Januar 2021 ihre Geltung im UK verloren. Die Markeninhaber sind aber nicht schutzlos gestellt: Für sie wurden zum 1. Januar 2021 parallele nationale UK-Marken beim UK Intellectual Property Office (UK IPO) geschaffen. Sämtliche am 31. Dezember 2020 eingetragenen Unionsmarken und internationale Registrierungen mit EU-Schutzerstreckung wurden unter identischer Beibehaltung der Eintragungsdetails (Markenzeichen, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sowie Priorität) in nationale UK-Marken „geklont“. Diese geklonten Marken werden im nationalen UK-Markenrecht als „comparable trade marks“ bezeichnet und können im Online-Register des UK IPO eingesehen werden (siehe www.gov.uk/search-for-trademark). Auf Unionsmarken basierende „comparable trade marks“ erkennt man an dem Präfix „UK009“, auf internationalen Registrierungen basierende Klone an dem Präfix „UK008“. Angesichts des Zuwachses ihres Markenportfolios sollten Inhaber von Unionsmarken, internationalen Registrierungen und „comparable trade marks“ kurz- und mittelfristig die nachfolgenden Punkte beachten und bei Bedarf die erforderlichen Schritte einleiten:

Angemeldete Unionsmarken im UK nachmelden!

„Comparable trade marks“ wurden zum 1. Januar 2021 nur für solche Unionsmarken bzw. internationale Registrierungen mit EU-Schutzerstreckung geschaffen, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingetragen waren. Unionsmarken und internationale Registrierungen, die sich zu diesem Zeitpunkt noch im Anmeldeverfahren befanden, wurden nicht automatisch in parallele UK-Marken geklont. Sollte der Inhaber für diese Markenanmeldungen auch Schutz im UK beanspruchen wollen, muss dafür eine gesonderte nationale UK-Marke angemeldet werden. Dabei ist es jedoch möglich, die Priorität der Unionsmarkenanmeldung bzw. internationalen Registrierung in Anspruch zu nehmen, sofern die Anmeldung der nationalen UK-Marke sich auf das identische Zeichen und das identische Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bezieht und die Anmeldung der UK-Marke bis spätestens zum 30. September 2021 erfolgt. Sofern der Markeninhaber über keine Zustelladresse im UK verfügt, muss ein im UK ansässiger nationaler Vertreter eingeschaltet werden. Markeninhaber sollten daher genau prüfen, welche ihrer Unionsmarken bzw. internationalen Registrierungen mit EU-Erstreckung sich am 31. Dezember 2020 noch im Anmeldeverfahren befanden, und ob für diese Marken ebenfalls Schutz im UK beansprucht werden soll! Dies gilt auch für Markenanmeldungen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren befanden.

Verlängerungen der „comparable trade marks“ beachten!

Da die Eintragungsdetails der „comparable trade marks“ der jeweiligen Unionsmarke bzw. internationalen Registrierung entsprechen, erfolgt die erstmalige Verlängerung parallel zur Verlängerung der jeweiligen Unionsmarke bzw. internationalen Registrierung. Die „comparable trade marks“ sind gesondert zu verlängern. Für solche „comparable trade marks“, deren Schutz im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 abläuft, erhält der Markeninhaber eine Verlängerungserinnerung vom UK IPO. Die Verlängerungser-innerung soll nach Angaben des UK IPO am Tag des eigentlichen Schutzablaufs der „comparable trade mark“ oder „as soon as reasonably practicable“ erfolgen. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Verlängerungsmitteilung kann die „comparable trade mark“ dann durch Einzahlung der Verlängerungsgebühren beim UK IPO verlängert werden. Für solche „comparable trade marks“, deren Schutz erst am oder nach dem 1. Juli 2021 abläuft, erfolgt die Verlängerungsmitteilung sechs Monate vor dem Datum des Schutzablaufs. Der Markeninhaber kann dann innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten die Verlängerung beantragen. Markeninhaber sollten daher den Eingang der Verlängerungsmitteilung genauestens überwachen und darauf achten, dass die beim UK IPO vermerkten Korrespondenzadressen zu den jeweiligen Marken aktuell sind! Ebenfalls empfiehlt es sich, die Verlängerung der „comparable trade marks“ proaktiv in Angriff zu nehmen, um etwaige Versäumnisse bei den Verlängerungen zu vermeiden!

Rechtserhaltende Benutzung im UK dokumentieren!

Sowohl Unionsmarken, internationale Registrierungen mit EU-Schutzerstreckung als auch nationale UK-Marken unterliegen dem Erfordernis der rechtserhaltenden Benutzung. Werden diese Marken, sobald sie sich im Benutzungszwang befinden, innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt, können diese auf Betreiben Dritter aus dem Register gelöscht werden. Ebenfalls kann der Markeninhaber in Kollisionsfällen aus nicht rechtserhaltend benutzten Marken keine Rechte gegen Dritte herleiten. Für die zum 1. Januar 2021 geklonten „comparable trade marks“ gilt nichts anderes. Allerdings kommt den „comparable trade marks“ eine zuvor in der EU erfolgte rechtserhaltende Benutzung zugute, auch wenn die mit der jeweiligen „comparable trade mark“ korrespondierende Unionsmarke zuvor noch gar nicht im UK benutzt worden ist. Die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke innerhalb der Europäischen Union zählt daher auch für die geklonte „comparable trade mark“. Wurde folglich eine Unionsmarke bis zum 31. Dezember 2020 zwar nicht im UK, dafür aber anderweitig in der EU rechtserhaltend benutzt (z. B. in Deutschland und Frankreich), so gilt die mit dieser Unionsmarke korrespondierende „comparable trade mark“ für einen fünfjährigen Zeitraum auch im UK als rechtserhaltend benutzt. Eine Löschung der „comparable trade mark“ könnte dann frühestens erst ab 1. Januar 2026 in Betracht kommen. Um dies zu verhindern, sollten Inhaber von „comparable trade marks“ künftig unbedingt darauf achten, die rechtserhaltende Benutzung der „comparable trade mark“ im UK gesondert zu dokumentieren! Sofern eine rechtserhaltende Benutzung der „comparable trade mark“ nicht erfolgt, insbesondere wenn der Markenschutz im UK nicht oder nicht mehr benötigt wird, kann der Markeninhaber den Schutz der „comparable trade mark“ auslaufen lassen.

Lizenz- und Koexistenzvereinbarungen überprüfen!

Zahlreiche Lizenzvereinbarungen bestimmen ihren räumlichen Anwendungsbereich häufig für „die Europäische Union“. Gleiches gilt für Koexistenzvereinbarungen, die in der Praxis sehr häufig zur Beilegung von Markenkonflikten geschlossen werden. Es stellt sich mit dem BREXIT die Frage, ob solche Vereinbarungen künftig auch Wirkung für das UK entfalten. Dies dürfte jedenfalls nicht für solche Lizenz- und Koexistenzvereinbarungen der Fall sein, die seit dem 1. Februar 2020 geschlossen wurden. Zu diesem Zeitpunkt ist das UK nämlich aus der EU ausgetreten. Vereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, sind nach dem jeweils anwendbaren Recht auszulegen. Dies bezieht sich insbesondere auf Lizenz- und Koexistenzvereinbarungen, die nach dem Austrittsgesuch des UK an die Europäische Union Ende März 2017 geschlossen wurden. Häufig wird aber auch für solche Vereinbarungen im Wege der Vertragsauslegung eine räumliche Fortgeltung im UK zwischen den Parteien vereinbart sein. Denn während dieses Zeitraums war das UK noch Teil der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, alle bestehenden Lizenz- und Koexistenzvereinbarungen dahingehend zu überprüfen, ob eine klarstellende Zusatzvereinbarung erforderlich ist, um das UK auch weiterhin mit der Vereinbarung abzudecken bzw. von dieser auszuschließen.

Vertreter für die „comparable trade marks“ bestellen!

Schließlich sollten Inhaber von „comparable trade marks“ zumindest mittelfristig daran denken, für diese einen Vertreter (einen lokalen Anwalt) im UK zu benennen, falls der Inhaber über keine Zustelladresse im UK verfügt. Dies muss aber nicht sofort geschehen, sondern binnen drei Jahren nach Ablauf des Übergangszeitraums. Für „comparable trade marks“ muss daher spätestens ab dem 1. Januar 2024 eine Zustelladresse im Register vermerkt sein. Die bisherige Zustelladresse (außerhalb des UK) bleibt bis zur Benennung eines Vertreters im UK bestehen. Um etwaige Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich für Inhaber von „comparable trade marks“ frühzeitig einen lokalen Vertreter im UK zu benennen!