Ab dem 28. Mai 2022 gelten Neuregelungen im UWG für die Veröffentlichung von Verbraucherbewertungen. Diese Regelungen sind nicht nur für Bewertungsplattformen, sondern auch für alle anderen Unternehmen relevant und betreffen sowohl auf Produkten aufgedruckte Verbraucherbewertungen als auch alle online veröffentlichten Verbraucherbewertungen, Praxistests und Ähnliches.
Sicherungspflichten, um gefälschte Verbraucherbewertungen zu vermeiden
Ab dem 28. Mai 2022 wird es nach § 3 Abs. 3 iVm Nr. 23b Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG als perse Verbot stets unzulässig sein, zu behaupten, dass Bewertungen einer Ware oder einer Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, welche diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen. Dies dürfte für alle Bewertungen unabhängig von ihrem Erstellungsdatum gelten, die nach dem 28. Mai 2022 noch abrufbar sind.
Auch bisher durften keine gefälschten Bewertungen als vermeintlich echte Bewertungen zugänglich gemacht werden. Um dies sicherzustellen und im Streitfall auch belegen zu können, war es im eigenen Interesse des Unternehmens zu überprüfen, dass Bewertungen von Verbrauchern stammten, welche die Ware oder Dienstleistung tatsächlich getestet hatten. Nunmehr ist die Überprüfung nicht nur im Interesse des Unternehmens, sondern es ist verpflichtet, entsprechende Überprüfungen durchzuführen. Bleibt dies aus, handelt das Unternehmen rechtswidrig unabhängig davon, ob es überhaupt zu Fake-Bewertungen gekommen ist oder nicht.
Neue Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher
Als korrespondierende Transparenzregelung zu der oben genannten Verbotsregelung des § 3 Abs. 3 iVm Nr. 23b Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach dem neuen ebenfalls am 28. Mai 2022 in Kraft tretenden § 5b Abs. 3 UWG jedes Unternehmen, das Verbraucherbewertungen zugänglich macht, verpflichtet, mitzuteilen, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, welche die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Zum Umfang der Informationspflicht des Unternehmens führt Erwägungsgrund 47 der Richtlinie (EU) 2019/2161, deren Umsetzung die oben genannten Regelungen dienen, aus[1]:
„Wenn solche Prozesse oder Verfahren angewandt werden, sollten Gewerbetreibende Informationen darüber bereitstellen, wie die entsprechenden Prüfungen ablaufen, und den Verbrauchern eindeutige Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie mit Bewertungen umgegangen wird, etwa ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden oder ob diese Bewertungen im Wege eines Vertragsverhältnisses mit einem Gewerbetreibenden gesponsert oder beeinflusst wurden.“
Was bedeutet dies für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen/Praxistests auf der unternehmenseigenen Website oder auf eigenen Accounts in den Sozialen Medien?
Bei der Zugänglichmachung von Verbraucherbewertungen auf der eigenen Homepage/auf eigenen Accounts muss Folgendes beachtet werden:
- Wenn die Echtheit der Bewertungen in Anspruch genommen/behauptet werden soll, muss sichergestellt werden, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich erworben oder verwendet haben. Ein Schritt zur Überprüfung kann bspw. sein, dass nur Bewertungen zugänglich gemacht werden, welche über die unternehmenseigene Website erworben wurden. Eine andere Möglichkeit könnte sein, zwingend Informationen darüber anzufordern, ob, wann und/oder wo ein Verbraucher das Produkt erworben oder verwendet hat.
- Zudem muss darüber informiert werden, wie die Echtheit der Bewertungen sichergestellt wird und vor allem wie mit den einzelnen Bewertungen verfahren wird. Werden zB mehrere Verbraucher oder Influencer gebeten, das Produkt zu testen und am Ende werden nur einige ausgewählte Erfahrungsberichte veröffentlicht, muss darüber informiert werden. Es sollte auf der Homepage also klargestellt werden, welche Gründe dazu führen können, dass Berichte nicht veröffentlicht, gelöscht oder ggf. auch bearbeitet und gekürzt werden. Zudem sollte klargestellt werden, ob die Überprüfung der Bewertungen vor Veröffentlichung erfolgt.
[1] Instruktiv zur Darlegungspflicht von Plattformen in diesem Zusammenhang insoweit auch BGH, Urteil vom 14. Januar 2020, Az.: VI ZR 496/18 – Bewertungsdarstellung eines Unternehmens in Internetportal, in welcher sich das Gericht unter anderem damit auseinandersetzt, ob eine Bewertungsplattform hinreichen darüber aufklärte, dass die Gesamtbewertung einzelner Unternehmen, nur auf einem Teil der insgesamt abgegebenen Beiträgen zu diesem Unternehmen basierte (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=103896&pos=10&anz=479 ). Das Urteil betraf allerdings noch §§ 823, 824 BGB, dürfte inhaltlich aber weiter gelten.