2021

HAPPY BIRTHDAY, GeschGehG!

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von Luisa Siesmayer, LL.M.

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Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, abgekürzt (eher unaussprechlich) GeschGehG, feiert heute, am 26. April 2021, seinen 2. Geburtstag! Viel zu feiern gibt es aber derzeit noch nicht.

Zwar ist das Gesetz mittlerweile in der gerichtlichen Praxis angekommen. So hat sich etwa das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 03. Juni 2020 (https://openjur.de/u/2272751.html) intensiv und durchaus unter erheblicher Wahrnehmung in der Rechtspraxis mit den „angemessenen“ Maßnahmen zum Schutz von Ge-schäftsgeheimnissen auseinandergesetzt. Doch längst nicht alle Unternehmen haben sich auf die neuen Anforderungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingestellt.

Dies liegt unseres Erachtens auch daran, dass es häufig noch Fehlannahmen über den Umfang und die Auswirkungen des „neuen“ Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gibt. Anlässlich seines 2. Geburtstages wollen wir daher noch einmal die entscheidenden Missverständnisse beleuchten.

„Wir haben keine Geschäftsgeheimnisse“

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird in seiner Reichweite oftmals unterschätzt. Unter ein Geschäftsgeheimnis fällt danach nicht nur geheimes, insbesondere technisches Know-how, wie etwa mögliche patentierbare Erfindungen oder sonstige technische Prozesse, bei denen klassischerweise Geschäftsgeheimnisse zu vermuten sind. Vielmehr definiert § 2 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis als eine Information, die weder allgemein bekannt, noch ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist.  Zudem muss die Information Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sein und an ihr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehen.

Danach ist nicht nur (technisches) Know-how umfasst, sondern beispielsweise auch Kundenlisten, Vertriebsstrategien, IT-Strukturen, (Marketing-)Konzepte und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in beinahe jedem Unternehmen Geschäftsgeheimnisse zu finden sein dürften und damit das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Anwendung finden kann.

„Wir behandeln unsere Geschäftsgeheimnisse vertraulich, so dass sie geschützt sind“

Selbst wenn bei den Unternehmen angekommen ist, dass dort relevante Geschäftsgeheimnisse zu finden sind, wird weiterhin oft davon ausgegangen wird, dass es für einen Schutz eines Geschäftsgeheimnisses ausreicht, dieses geheim halten zu wollen. Dies steht durchaus in Einklang mit der älteren Rechtspraxis vor Einführung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, wonach davon ausgegangen wurde, dass ein subjektiver Wille zur Geheimhaltung für den Schutz eines Geschäftsgeheimnisses ausreicht.

Dieser Ansatz ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen jedoch überholt.

Nach dem bereits oben erwähnten § 2 GeschGehG ist es nunmehr für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses erforderlich, dass dieses Gegenstand „von den Umständen nach angemessenen“ Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es sich denklogisch nicht um ein Geschäftsgeheimnis handelt, wenn es keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen gibt. Eine solche – ungeschützte – Information fiele dann aus dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen heraus.

„Wir haben bereits Geheimhaltungsverträge geschlossen“

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen (auch NDA genannt) allein nicht reichen, um die Hürde „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ erfolgreich zu nehmen. Diese sind nur ein Baustein im Hinblick auf angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Zudem ist bei Verwendung alter Vertragsmuster große Vorsicht geboten: Ein überwiegender Teil der vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen geschlossenen und entworfenen Vereinbarungen dürfte unter dem GeschGehG im Zusammenspiel mit AGB-Recht unwirksam sein.