

Folgen Sie Ihm gerne: LinkedIn Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann
Der EuGH und der Bundesgerichtshof (BGH) haben im Jahr 2024 wieder viele, viele Urheberrechtsentscheidungen getroffen. Wie jedes Jahr haben Julian Waiblinger und ich diese Entscheidungen für die führende deutsche Fachzeitschrift NJW (Neue Juristische Wochenschrift) zusammengefasst. Hier sind die wichtigsten Erkenntnisse:
- Im Bereich der angewandten Kunst kann der Werkschutz nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Werk auch im Ursprungsland urheberrechtlich geschützt ist. Dies dürfte sich insbesondere auf Werke der angewandten Kunst von US-Künstlern auswirken (EuGH-Fall: „Kwantum“).
- Der deutsche BGH entschied über die Urheberpersönlichkeitsrechte. Es verstößt gegen das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), wenn eine andere Person die Urheberschaft beansprucht, und sei es nur gegenüber dem Urheber (BGH-Fall „Der verratene Himmel“).
- Im Bereich der wirtschaftlichen Rechte bestätigte der EuGH die öffentliche Wiedergabe durch Fernsehgeräte in Hotelzimmern. Solche Bildschirme würden öffentlich zu sehen sein, unabhängig davon, ob das Sendesignal über ein Hotelkabel (EuGH-Fall „Citadines“) oder über eine Antenne (EuGH-Fall „GEMA“) empfangen wird. Für Antennenfernseher weicht dies von der früheren BGH-Rechtsprechung (BGH-Fall „Könighof“) ab.
- Im Software-Urheberrecht lehnte es der EuGH ab, Cheat-Software als einwilligungspflichtige Nutzung des Software-Urheberrechtsinhabers einzustufen (EuGH-Rechtssache „Sony“).
- Hinsichtlich der Ausnahme und Einschränkungen des Urheberrechts ist zu erwähnen, dass der BGH Drohnenfotos nicht unter die Panoramafreiheit einbeziehen will (BGH-Fall „über alle Berge“). Darüber hinaus können sich nach Auffassung des BGH Internetradiorecorder weiterhin auf die Ausnahme für Privatkopien berufen, wenn sie für jeden Nutzer separate Kopien anfertigen (BGH-Rechtssache „Internet-Radiorecorder II“).
- Wer mit Fotos, die Räume mit Fototapeten zeigen, im Internet für Räume wirbt, handelt nicht rechtswidrig, auch wenn man nicht die Zustimmung des Fotografen der Fototapete hat (BGH-Fall „Kaffee“).
- Hinsichtlich der Plattformhaftung wandte der BGH das Haftungskonzept des EuGH „YouTube/Cyando“ auch auf Online-Marktplätze an, auf denen Nutzer illegal Fotos zur Bewerbung verkaufter Produkte einstellen. Der BGH lehnte es jedoch ab, dieses Haftungsmodell auf das Vervielfältigungsrecht anzuwenden (BGH-Fall „Manhattan Bridge“).
Bitte wenden Sie sich an mich, wenn Sie eine Kopie dieser Entscheidungen wünschen. In Kürze wird es einen englischen Artikel geben.
Ein großes Dankeschön an unseren Rechtsreferendar Justin Rennert für die Hilfe beim Manuskript und auch an Tobias Freudenberg an Nathalie Dennier beiden von der NJW Neue juristische Wochenschrift für den reibungslosen Veröffentlichungsablauf.