Anke Nordemann-Schiffel berät im Urheberrecht vor allem Filmproduzenten sowie wissenschaftliche und Belletristik-Verlage. „The Legal 500 – Deutschland” (2019) würdigt sie namentlich im Bereich „Entertainment und urheberrechtliche Streitigkeiten“. Zudem verfügt sie über herausragende Prozesserfahrung im In- und Ausland. Anke Nordemann-Schiffel ist Mitherausgeberin und Autorin zahlreicher Publikationen im Urheberrecht.
Abwehr von Ansprüchen aus
§ 32 Abs. 1 S. 3 und § 32a UrhG
Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung aus Urheberrecht können für Unternehmen erhebliche Nachzahlungen trotz anders lautender vertraglicher Vereinbarungen auslösen. Wir haben uns auf die Vertretung von Rechteinhabern bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche spezialisiert und haben in diesem Bereich mehr als 15 Jahre rechtsanwaltliche Erfahrung.
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Unser Team
Wir sind eine auf das geistige Eigentum, vor allem auf das Urheberrecht, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Hier stellen wir Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte vor, die über langjährige Praxiserfahrungen mit der Verteidigung ungerechtfertigter Ansprüche auf eine angemessene Vergütung (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG) und auf eine weitere Beteiligung bei besonders erfolgreichen Werken (§ 32a UrhG) verfügen. Wir konnten bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich in vorgerichtlichen Verhandlungen und ausgefochtenen Gerichtsprozessen vertreten.
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Dr. Anke Nordemann-Schiffel, maître en droitPartnerin | Rechtsanwältin • Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht • Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
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Dr. Stanislaus JaworskiManaging Partner | Rechtsanwalt
Stanislaus Jaworski hat zahlreiche Prozesse und Vergleichsverhandlungen auf Grundlage von Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG und § 32a UrhG begleitet. Er hat hier besondere Expertise im Bereich der Werbung, des Produktdesigns sowie im Bühnen- und Filmbereich. Stanislaus Jaworski ist Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen zu den Ansprüchen nach § 32 Abs. 1 S.3 UrhG und § 32a UrhG.
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Dr. Julian WaiblingerPartner | Rechtsanwalt • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Zu den Mandanten von Julian Waiblinger im Urheberrecht zählen internationale und nationale Unternehmen und Verbände aus den Bereichen Film, Games und Software sowie Verlage und Medienagenturen. Er hat umfassende Erfahrungen mit komplexen und langwierigen Verfahren auf Grundlage von Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 S. 3 und §32a UrhG. Julian Waiblinger ist Autor zahlreicher urheberrechtlicher Publikationen.
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Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann, LL.M.Partner | Rechtsanwalt • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht • Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Als einer der führenden Urheberrechtler Deutschlands (so JUVE & Wirtschaftswoche) vertritt Jan Bernd Nordemann nationale sowie internationale Mandanten vor Gericht und in Vergleichs- und Branchenverhandlungen. Sein Track Record im Bereich der angemessenen Vergütung und weiteren Beteiligung umfasst unter anderem die Gebiete Film, Bühne und Kommunikationsdesign.
Er ist Mitherausgeber des Urheberrechtskommentars Fromm/Nordemann und Honorarprofessor an der Humboldt-Universität zu Berlin. -
Prof. Dr. Christian CzychowskiPartner | Rechtsanwalt • Fachanwalt für Informationstechnologierecht • Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Christian Czychowski berät im Urheberrecht vor allem Unternehmen im Bereich Musik, Kunst, IT und Kommunikationsdesigns. Er kommentiert die §§ 32 und 32a UrhG im urheberrechtlichen Praxiskommentar Fromm/Nordemann. „Best Lawyers” ernannte ihn zum Lawyer of the Year 2020 (IP Law Berlin) und auch das JUVE Handbuch 2019/2020 empfiehlt ihn. Er ist Honorarprofessor an der Universität Potsdam.
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Prof. Dr. Axel NordemannPartner | Rechtsanwalt
Axel Nordemann berät im Urheberrecht nationale und internationale Medienunternehmen und Verlage in sämtlichen urheberrechtlichen Fragestellungen. Er hat zudem umfassende Erfahrungen in Bezug auf Ansprüche nach § 32a UrhG im Bereich des Produktdesigns, insbesondere im Automobilsektor. Er ist Mitherausgeber des Urheberrechtskommentars Fromm/Nordemann und Honorarprofessor an der Universität Konstanz.
UNGERECHTFERTIGTE ANSPRÜCHE
Ansprüche von Urhebern auf angemessene Vergütung oder eine weitere Beteiligung kommen für Unternehmen in der Regel überraschend. Derartige Ansprüche werden zugleich nicht selten (teilweise) unberechtigt geltend gemacht. Gerne setzen wir unsere langjährige Erfahrung und fachliche Expertise ein, um Sie vorgerichtlich und notfalls gerichtlich zu verteidigen.
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Angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG
Das deutsche Urhebervertragsrecht sieht vor, dass der Urheber immer Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat – auch wenn er zuvor eine geringere Vergütung selbst angeboten hat. Nicht selten sind Ansprüche nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG unberechtigt oder zumindest überzogen. Verhandlungen und gerichtliche Prozesse sind aber stets heikel – ob wegen negativer PR oder drohender Nachzahlungen in erheblichem Umfang.
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Weitere Beteiligung nach § 32a UrhG
Ansprüche auf eine weitere Beteiligung nach § 32a UrhG können die vereinbarte Vergütung um ein Vielfaches überschreiten. Auf § 32a UrhG basierende Prozesse werden auf Urheberseite oft besonders emotional geführt. Aufgrund unserer langjährigen Praxiserfahrung können wir beurteilen, inwieweit ein vorgerichtlicher Vergleich sinnvoll oder eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist.
Vorausdenken entspannt
Wir prüfen für Sie, inwieweit geltend gemachte Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben. Diese Analyse bildet die Grundlage für unsere weitere Strategie, in der wir zahlreiche Faktoren berücksichtigen, um gemeinsam mit Ihnen zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen Vergleichsgespräche angeboten werden sollten. Unser Ziel ist es, für Sie am Ende das beste Ergebnis zu erreichen – wirtschaftlich wie auch strategisch. Dabei denken wir für Sie voraus. Denn Vorausdenken entspannt.