Abwehr von Ansprüchen aus
§ 32 Abs. 1 S. 3 und § 32a UrhG

Ansprüche auf eine zusätzliche Vergütung aus Urheberrecht können für Unternehmen erhebliche Nachzahlungen trotz anders lautender vertraglicher Vereinbarungen auslösen. Wir haben uns auf die Vertretung von Rechteinhabern bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche spezialisiert und haben in diesem Bereich mehr als 15 Jahre rechtsanwaltliche Erfahrung.

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    Unser Team

    Wir sind eine auf das geistige Eigentum, vor allem auf das Urheberrecht, spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Hier stellen wir Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte vor, die über langjährige Praxiserfahrungen mit der Verteidigung ungerechtfertigter Ansprüche auf eine angemessene Vergütung (§ 32 Abs. 1 S. 3 UrhG) und auf eine weitere Beteiligung bei besonders erfolgreichen Werken (§ 32a UrhG) verfügen. Wir konnten bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich in vorgerichtlichen Verhandlungen und ausgefochtenen Gerichtsprozessen vertreten.

    UNGERECHTFERTIGTE ANSPRÜCHE

    Ansprüche von Urhebern auf angemessene Vergütung oder eine weitere Beteiligung kommen für Unternehmen in der Regel überraschend. Derartige Ansprüche werden zugleich nicht selten (teilweise) unberechtigt geltend gemacht. Gerne setzen wir unsere langjährige Erfahrung und fachliche Expertise ein, um Sie vorgerichtlich und notfalls gerichtlich zu verteidigen.

    Vorausdenken entspannt

    Wir prüfen für Sie, inwieweit geltend gemachte Ansprüche Aussicht auf Erfolg haben. Diese Analyse bildet die Grundlage für unsere weitere Strategie, in der wir zahlreiche Faktoren berücksichtigen, um gemeinsam mit Ihnen zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen Vergleichsgespräche angeboten werden sollten. Unser Ziel ist es, für Sie am Ende das beste Ergebnis zu erreichen – wirtschaftlich wie auch strategisch. Dabei denken wir für Sie voraus. Denn Vorausdenken entspannt.

    Wir freuen uns auf Sie!