§ 32d UrhG – Die neue Berichtspflicht im Urheberrecht

Seit dem 7. Juni 2021 ist Urheberrecht ein Compliance-Thema: Vertragspartner von Urhebern sind verpflichtet, diesen ohne Aufforderung einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Nutzung von deren Werken zu erteilen. Bei Missachtung dieser Berichtspflicht droht die gerichtliche Inanspruchnahme durch Urhebervereinigungen. Wir beraten Sie gerne zur Frage, ob und inwieweit Sie der neuen Berichtspflicht unterliegen.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung.

Schreiben Sie uns direkt über das Kontaktformular – wir melden uns umgehend bei Ihnen. Alternativ stehen wir Ihnen auch per E-Mail oder Telefon zur Verfügung.

Alternative
Kontaktaufnahme:

    *Pflichfelder

    Alternative
    Kontaktaufnahme:

    nordemann

    Unser Team

    Wir sind eine auf das geistige Eigentum, vor allem auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Hier stellen wir Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte vor, die in Bezug auf die neue Berichtspflicht und urheberrechtliche Auskunftsansprüche allgemein über besondere Erfahrung und Expertise verfügen.

    AUSNAHMEN VON DER BERICHTSPFLICHT

    Nicht über jede Werknutzung muss berichtet werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Berichtspflicht bei Unverhältnismäßigkeit entfällt. Wir beraten Sie gerne dazu, wann eine Unverhältnismäßigkeit in Frage kommt.

    Vorausdenken entspannt

    Wir freuen uns auf ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit Ihnen. Gemeinsam können wir eine für Sie passende Strategie entwickeln.

    Wir freuen uns auf Sie!