Am 7.6.2023 entfaltet die urheberrechtliche Auskunftspflicht nach § 32d UrhG ihre volle Kraft – erstmals müssen Auskünfte erteilt werden. Der Anwendungsbereich des § 32d UrhG ist sehr weit. Betroffen sind daher nicht nur Unternehmen der Medien- und Contentbranche, sondern praktisch jedes größere Unternehmen – gleich ob in der Pharma-, Lebensmittel-, Fashion- oder in einer sonstigen Branche. Ein leichtfertiger Umgang mit der neuen Auskunftspflicht kann zu schmerzhaften Urteilen führen – sowohl aus rechtlicher als auch aus Public Relations-Sicht. Rechtsanwalt Dr. Stanislaus Jaworski berät umfassend zur urheberrechtlichen Auskunftspflicht und stellt kurz und bündig dar, in welchen Fällen der § 32d UrhG zur Anwendung kommt und mit welchen Argumenten man sich erfolgreich gegen die Geltendmachung von Auskunftspflichten verteidigen kann.
Die Teilnahme ist kostenlos.
Anmeldung ist möglich unter: https://next.edudip.com