Stanislaus Jaworski hat einen Artikel über den Vertragsanpassungsmechanismus in § 32 Abs. 1 Nr. 3 UrhG 8 veröffentlicht (Berliner Anwaltsblatt, 5/2020, S. 181 ff.). Nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG können Urheber eine Anpassung der vereinbarten Vergütung für eine Rechteeinräumung auf eine „angemessene“ Vergütung verlangen, unabhängig davon, ob die Verwertung des Werkes überhaupt einen Gewinn erbracht hat. Dies gilt selbst dann, wenn die vereinbarte Vergütung zunächst vom Urheber selbst angeboten wurde. In vielen Wirtschaftszweigen ist es fast unmöglich, die „angemessene Vergütung“ nach dem Gesetz vor einem Gericht zu bestimmen. In der Praxis werden Ansprüche auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 3 UrhG jedoch regelmäßig von den Gerichten zurückgewiesen (unsere Erfahrung). Dies hilft den Urhebern nicht weiter und belastet die Rechteinhaber mit Prozesskosten. Es bleibt abzuwarten, ob die höchst problematische Regelung des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG von anderen Mitgliedstaaten in Umsetzung von Art. 18 DSM-Richtlinie übernommen wird.
2020
Stanislaus Jaworski zum Vertragsanpassungsanspruch nach § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG
Berliner Anwaltsblatt 05/2020, 181