2020

Dr. Stanislaus Jaworski zu § 32a UrhG

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§ 32a UrhG hat in den vergangenen Jahren in der Praxis – und auch in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit – an Bedeutung gewonnen. Fälle wie „Das Boot“ schaffen es auf die Titelseiten der Presse. Bald wird es vergleichbare Regelungen in Umsetzung von Art. 20 der DSM-Richtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten geben. Aber sind solche Regelungen wirklich fair? Der Urheber hat einen Anspruch auf mehr Geld bei Übererfolg eines Werks, der Rechteinhaber erhält jedoch keinen Minderungsanspruch bei gefloppten Werken. Dies ist einseitig – zumal deutlich mehr Werke floppen als Blockbuster werden. Dr. Stanislaus Jaworski, der regelmäßig Rechteinhaber gegen Ansprüche aus § 32a UrhG außergerichtlich und vor Gericht vertritt, fasst in seinem GRUR-Prax-Aufsatz zum Thema das Wichtigste zu § 32a UrhG aus Rechteinhaberperspektive zusammen.