2021

Weg frei für das „Reformationsfenster“

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von Prof. Dr. Christian Czychowski und Viktoria Kraetzig

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Urheberrecht versus Eigentumsfreiheit, kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Religionsfreiheit – diesen Interessenkonflikt müssen Zivilgerichte im Rahmen urheberrechtlicher Rechtsstreitigkeiten immer wieder auflösen. So auch jüngst im Verfahren um den Einbau des sog. „Reformationsfensters“ nach einem Entwurf von Prof. Markus Lüppertz in die Marktkirche Hannover.

„Reformationsfenster“ zum Reformationsjubiläum

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Marktkirche Hannover wurde im 14. Jahrhundert als spätgotische Hallenkirche errichtet. Sie zeichnete sich in ihrer ursprünglichen Gestalt durch eine besondere Schlichtheit aus. Ab dem 17. Jahrhundert verlor der Kircheninnenraum dann aufgrund zahlreicher Einbauten immer mehr an Schmucklosigkeit – erst nach Kriegsende stellte der Architekt Prof. Dieter Oesterlen diese wieder her. Durch den Luftangriff auf Hannover im Juli 1943 war die Marktkirche schwer zerstört worden, der Architekt baute die Kirche wieder auf. Buntglasfenster, wie sie den ursprünglichen spätgotischen Kircheninnenraum geprägt hatten, konnten aufgrund der kriegsbedingten Materialknappheit nicht beschafft werden. Um eine schnelle Wiederverglasung des Kirchenraums zu ermöglichen, wurde daher eine schlichte Grauverglasung als „Notverglasung“ gewählt.

Knapp 70 Jahre später sollte nun zumindest wieder ein Buntglasfenster in ein Seitenschiff der Marktkirche eingesetzt werden. Im Zuge des 500. Jubiläumsjahrs spendete Altkanzler Gerhard Schröder der Marktkirche ein von Prof. Lüppertz entworfenes „Reformationsfenster“. Welche liturgischen Erwägungen dem Fenster zugrunde lagen, erörterten Mitglieder des Kirchenvorstandes mit dem Künstler. Er entwarf ein Fenster mit stilisierter Martin-Luther-Figur und Fliegen als christlichem Symbol. Die Positionierung des Fensters wurde so gewählt, dass von der Kanzel zu ihm gepredigt werden kann. Das Fenster wäre keinesfalls das einzige zeitgenössische Kunstwerk in der Marktkirche, Prof. Oesterlen selbst hatte sich zeitlebens für moderne Kunst in der Marktkirche eingesetzt; ebenso wenig wäre es das einzige Buntglasfenster, denn jenseits der Seitenschiffe schmücken farbige Fenster die Kirche. Zum Einbau des Fensters ist es dennoch bis zum heutigen Tage nicht gekommen: Architekten-Erbe Dr. Georg Bissen erhob Klage auf Unterlassung. Durch den Einsatz des Fensters werde das urheberrechtliche Änderungsverbot verletzt. Das Landgericht Hannover hat die Klage mit Urteil vom 14.12.2020 abgewiesen (Az. 18 O 74/19).

Eingriff in ein urheberrechtliches Werk?

Für einen Unterlassungsanspruch aus Urheberrecht (§ 97 Abs. 1 UrhG) musste der Kircheninnenraum zunächst ein Werk i.S.v. § 2 UrhG darstellen. Zwar ist es höchstgerichtlich anerkannt, dass Kircheninnenräume urheberrechtlichen Schutz genießen können (siehe bspw. BGH I ZR 166/05, Urt. v. 19.03.2008 – St. Gottfried). Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist jedoch eine persönliche geistige Schöpfung. In dem Innenraum muss sich eine hinreichende Individualität wiederfinden – diese kann sich in Inhalt, Konzeption oder Form ausdrücken. Hat Prof. Oesterlen mit der Rekonstruktion des ursprünglichen Raumeindrucks also etwas Neues, Eigentümliches geschaffen? Bei allem Respekt für dessen Verdienste: wie er selbst betont hat, wollte er die ursprüngliche Schlichtheit des Innenraums wiederherstellen. Eine Reproduktion, die ein Architekt auf ein bekanntes Vorbild stützt, ist keine „Schöpfung“ – mag sie künstlerisch auch noch so wertvoll sein. Kunstwerk ist nicht gleich Werk im Sinne des Urheberrechts. Die erkennende Kammer hat dies anders beurteilt und den Innenraum als urheberrechtliches Werk qualifiziert. Sie ist dem Kläger auch insoweit gefolgt, als sie den beabsichtigten Einbau des Fensters als Eingriff in das Urheberrecht gewertet hat.

Interessenabwägung als Herzstück der Entscheidung

Womit wir zum Herzstück der Entscheidung kommen: der einzelfallspezifischen Abwägung der widerstreitenden Interessen, wie sie bei einem Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht vorzunehmen ist. Orientieren konnte sich die Kammer an einem von der Rechtsprechung entwickelten umfangreichen Abwägungskatalog, welcher Parameter für die Herstellung eines schonenden Ausgleichs zwischen den widerstreitenden Interessen an die Hand gibt (siehe hierzu OLG Stuttgart 4 U 106/10,  Urt. v. 06.10.2010 – Stuttgart 21). Die Kammer stellte ein durchschnittliches Gewicht der urheberrechtlichen Erhaltungsinteressen fest. Zwar würde der Einbau des Fensters den Gesamteindruck der Kirche verändern, zu einer Entstellung des Innenraums führe er aber nicht. Auch die Schöpfungshöhe sei als durchschnittlich einzuordnen. Ferner sei bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen. Der Urheber eines Kirchenbauwerkes müsse grundsätzlich mit einer Umgestaltung der Kirche aus religiösen Gründen rechnen. Dass der Kirchenraum für allgemeine gesellschaftspolitische Diskussionen und die Ausstellung zeitgenössischer Kunst genützt würde, habe er von Anfang an vermuten müssen.

Entschieden haben die Abwägung wohl aber die auf Seiten der beklagten Gemeinde in die Waagschale zu legenden Grundrechte. Nicht nur die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG konnte für die Gemeinde streiten. Dass schon die Interessen des Eigentümer denen des Urhebers in der Regel vorgehen sollen, hat der BGH in seiner jüngeren Judikatur wiederholt betont (siehe beispielhaft BGH I ZR 98/17, Urt. v. 21.02.2019 – Hhole (for Mannheim) , BGH IZR 99/17, Urt. v. 21.02.2019 – PHaradise). Zusätzlich mussten vielmehr auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV) und die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) für die Gemeinde wiegen – schwer wiegen. Die Gestaltung von Kircheninnenräumen fällt unter die beiden vorgenannten Grundrechte (siehe Rn. 32-34 in BGH I ZR 166/05, Urt. v. 19.03.2008 – St. Gottfried). Die Gemeinde hat ihre Glaubensüberzeugungen aus Sicht der Kammer substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Bilder seien für die Reformation zentral gewesen, in der heutigen digitalen Welt seien sie für die Religion ebenso elementar. Auch auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Antijudaismus Martin Luthers geht die Kammer ein. Evangelisch – lutherische Kirchen, wie auch die Marktkirche, würden sich mit Zweifeln an der Person Luthers beschäftigen. Dessen Antijudaismus sei schon anlässlich des Reformationsjubiläums Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Das Reformationsfenster könne einen weiteren Beitrag zu einer diesbezüglichen Auseinandersetzung leisten. Kurzum: kirchliches Selbstbestimmungsrecht und Religionsfreiheit schlagen Urheberrecht.

Weg frei für das Reformationsfenster, möchte man hoffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Kläger Berufung einlegt.